Allgemeine Geschäftsbedingungen VD Montagen GmbH & Co.KG |
AGB Industriemontagen
1.
Alle Lieferungen, Leistungen und Montagen der Fa. VD Montagen GmbH & Co.KG, nachstehend Auftragnehmer genannt, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AN.
2. Angebot und Vertragsschluss
Alle Angebote des AN sind freibleibend bis zur schriftlichen Annahme durch den AG. Es gelten jeweils die am Tage der Angebotserstellung gültigen Preise.
Die Bestellung des AG ist bindend. Sobald der AN die Bestellung schriftlich bestätigt hat, ist der Auftrag zustande gekommen. Hat der AN ein Angebot unterbreitet, kommt der Auftrag durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des AG zustande.
3. Leistungsumfang
Der AN erbringt grundsätzlich ausschließlich Montagearbeiten. Diese entsprechen dem Stand der Technik am Tage der Angebotserstellung. Er übernimmt ausdrücklich keine Leistungen für die bestimmte Zertifizierungen erforderlich sind. Namentlich und beispielhaft handelt sich um Arbeiten an Gas- Strom und Wasserleitungen. Auf Wunsch ist der AN bei der Vermittlung geeigneter Entsorgungsfirmen behilflich.
Der AG erbringt folgende Vorleistungen: Der Montageort ist so vorbereitet, dass die Demontage beginnen kann. D.h. z.B. alle Leitungen sind entleert, die Zuwegungen sind frei, Gas, Wasser und Strom am Montageort sind abgestellt.
Der AG stellt einen Ansprechpartner für das Montageteam und sorgt für Heizung, Beleuchtung, Wasser und Strom zur Durchführung der Arbeiten. Auf Wunsch des AN stellt der AG geeignetes Werkzeug, Stapler, Hebebühne o.Ä. zur Verfügung.
Soweit der AN mit der Umsetzung von Maschinen beauftragt ist, legt der AG den genauen Standort fest und sorgt für den entsprechenden Unterbau/Fundament.
Soweit der AN mit der Umsetzung und Einlagerung beauftragt ist, sorgt der AG für geeignete Lagerflächen.
Der AG legt dem AN Werkpläne und Montageanleitungen vor.
Die genaue Abstimmung erfolgt vor Ort vor Montagebeginn.
Die Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort übernimmt der AG und setzt den Montageleiter hiervon in Kenntnis,
Auf Wunsch des AN stellt der AG geeignete Räume zur Aufbewahrung von Gegenständen bzw. zum Aufenthalt des Montagepersonals zur Verfügung.
Bei Montagen im Ausland übernimmt der AG die Beschaffung aller Einreise-Arbeits- und sonstigen Genehmigungen. Auf Wunsch ist der AG bei der Beschaffung einer geeigneten Unterkunft für das Montagepersonal behilflich.
Etwaige Mängelrügen sind durch den AG unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu erheben.
Nach der Demontage und der Umsetzung erfolgt eine gemeinsame Abnahme. Die Abnahme kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
4. Leistungszeit
Der AN leistet zur schriftlich vereinbarten Zeit .Etwaige Demontage-Aufbau- und Abbauzeiten werden dem AN schriftlich mitgeteilt.
Die Einhaltung der Leistungszeit setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung aller Verpflichtungen des AG voraus. Werden diese nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht, oder treten sonstige bauseitige Behinderungen ein, so wird die Leistungszeit entsprechend verlängert. Erfüllt der AG eine vom AN gesetzte Nachfrist nicht, ist jegliche Haftung des AN für die rechtzeitige Fertigstellung des Auftrages ausgeschlossen.
5. Preise
Die Preise verstehen sich als reine Nettopreise zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer. Nicht enthalten sind etwa anfallende Kosten für Abfall - oder Restmüll-Entsorgung Verbrauchskosten(Strom- Wasser o.Ä.)
Zusatzleistungen oder Änderungswünsche die über den ursprünglichen Auftragsumfang hinausgehen, werden gesondert berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen.
Ist der AN gesetzlich verpflichtet Lohnzuschläge zu leisten(z. B. Samstags-Sonntags-Nachtarbeit), so werden diese an den AG weiterverrechnet. Verlangt der AG nach Auftragserteilung gesonderte Besprechungen, so kann der AN hierfür den reinen Zeitaufwand, sowie Fahrt-und Übernachtungskosten in Rechnung stellen.
Es werden von AG und AN täglich Stundenzettel geführt. Diese werden täglich gegengezeichnet. Sie dienen als Leistungsnachweis und Grundlage für die Abrechnung.
6. Abrechnung, Fälligkeit
Abrechnung erfolgt wöchentlich bzw. nach erbrachter Leistung.
Die Zahlung ist fällig 8 Tage nach Rechnungsdatum. Bei Überschreitung dieser Frist ist der AN berechtigt Verzugszinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
Wechsel oder Schecks gelten erst dann als Zahlung, wenn der Gegenwert dem Konto des AN gutgeschrieben ist. Etwa entstehende Nebenkosten trägt der AG.
7. Haftung
Schadenersatzansprüche gegen den AN, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit zwingend nach den gesetzlichen Bestimmungen gehaftet wird. Bei Sachschäden ist diese Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, im Übrigen auf vertragstypische vorhersehbare Schäden. In allen Haftpflichtfällen ist die Haftung auf die Leistung der Haftpflichtversicherung begrenzt; dies gilt nicht, soweit die Haftpflichtversicherung des AN leistungsfrei ist.
Haftungsbeschränkung und Haftungsbefreiung gilt für den AN sowie seine Angestellten, Arbeiter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
Insbesondere haftet der AN nicht für die Funktionsfähigkeit einer umgesetzten Maschine, für die Tragfähigkeit oder sonstige Eignung eines Fundamentes oder einer Lagerstätte. Eine Hinweispflicht auf eventuelle Mängel besteht nicht.
Der AG haftet für die vollständige und pünktliche Erfüllung seiner Vorleistungspflichten. Er haftet darüber hinaus für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorzulegenden Werkpläne, und Montageanleitungen, sowie für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften vor Ort.
8. Urheberrechte
Stellt der AG dem AN Pläne, Entwürfe, Montageanleitungen o.Ä. zur Verfügung, so prüft der AN urheberrechtliche Fragen nicht. Der AG haftet dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Widrigenfalls stellt der AG den AN von jeglichen Ansprüchen frei. Darüber hinaus ist der AN berechtigt seine Arbeiten sofort einzustellen und Schadensersatzforderungen gegen den AG geltend zu machen.
9. Schadensersatz
Kommt der AG seinen Pflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach und muss der AN aus diesem Grund zusätzliches Personal einsetzen oder die geplante Einsatzzeit verlängern, so kann der AN sowohl die zusätzlichen Leistungen in Rechnung stellen, als auch einen Zuschlag i. H. v. 25 % auf diese Leistungen verrechnen.
Bei Annahmeverzug des AG kann der AN nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eine Schadensersatzpauschale i. H. v. 25% der Auftragssumme verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.
10. Verjährung
Sämtliche Ansprüche des AG verjähren in 12 Monaten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
10. Mündliche Absprachen, Schriftform
Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages.
11. Salvatorische Klausel
Sollte ein Teil dieser AGB unwirksam sein, so wird hiervon die Gültigkeit des übrigen Teiles nicht berührt.
12. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck und Wechselverfahren oder Urkundsprozesse ist nach Wahl des AN der Sitz des AN oder der Hauptsitz des AG.
Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
AGB Messebau
1.
Alle Lieferungen, Leistungen und Montagen der Fa. VD Montagen GmbH & Co.KG, nachstehend Auftragnehmer genannt, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AN.
2. Angebot und Vertragsschluss
Alle Angebote des AN sind freibleibend bis zur schriftlichen Annahme durch den AG. Es gelten jeweils die am Tage der Angebotserstellung gültigen Preise.
Die Bestellung des AG ist bindend. Sobald der AN die Bestellung schriftlich bestätigt hat, ist der Auftrag zustande gekommen. Hat der AN ein Angebot unterbreitet, kommt der Auftrag durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des AG zustande.
3. Leistungsumfang
Der AN erbringt grundsätzlich ausschließlich Montagearbeiten. Diese entsprechen dem Stand der Technik am Tage der Angebotserstellung.
Der AG übergibt dem AN die Montagepläne für den jeweiligen Messestand. Er liefert das Material spätestens 2 Stunden vor Aufbaubeginn vollständig und unbeschädigt am Messestand an.
Strom- und Wasserversorgung, sowie Abhängungen werden durch den AG erbracht. Die genaue Abstimmung erfolgt vor Ort vor Montagebeginn. Der AG überträgt dem AN das Weisungsrecht gegenüber den ausführenden Firmen, soweit dies erforderlich ist. Für die Arbeitsleistung und das Personal dieser Firmen haftet der AN nicht.
Während der Dauer des Aufbaues und Abbaus des Messestandes überträgt der AG dem AN das Hausrecht an der Fläche des Messestandes.
Die Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort übernimmt der AG und setzt den Montageleiter hiervon in Kenntnis,
Auf Wunsch des AN stellt der AG geeignete Räume zur Aufbewahrung von Gegenständen bzw. zum Aufenthalt des Montagepersonals zur Verfügung.
Bei Montagen im Ausland übernimmt der AG die Beschaffung aller Einreise-Arbeits- und sonstigen Genehmigungen. Auf Wunsch ist der AG bei der Beschaffung einer geeigneten Unterkunft für das Montagepersonal behilflich.
Etwaige Mängelrügen sind durch den AG unverzüglich, spätestens innerhalb von 12 Stunden schriftlich zu erheben.
Nach dem Aufbau des Messestandes erfolgt eine gemeinsame Abnahme. Die Abnahme kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
Nach dem Abbau des Messestandes holt der AG die Materialien wieder ab und lässt die Entgegennahme schriftlich bestätigen.
4. Leistungszeit
Der AN leistet zur schriftlich vereinbarten Zeit für den fest vereinbarten Messetermin. Aufbau- und Abbauzeiten werden dem AN schriftlich mitgeteilt.
Die Einhaltung der Leistungszeit setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung aller Verpflichtungen des AG voraus. Werden diese nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht, oder treten sonstige bauseitige Behinderungen ein, so wird die Leistungszeit entsprechend verlängert. Erfüllt der AG eine vom AN gesetzte Nachfrist nicht, ist jegliche Haftung des AN für die rechtzeitige Fertigstellung des Messestandes ausgeschlossen.
5. Preise
Die Preise verstehen sich als reine Nettopreise zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer. Nicht enthalten sind etwa anfallende Kosten für Abfall - oder Restmüllentsorgung Verbrauchskosten (Strom- Wasser o.Ä.) Bodenbeläge, Deko, o.Ä.
Zusatzleistungen oder Änderungswünsche die über den ursprünglichen Auftragsumfang hinausgehen, werden gesondert berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen.
Ist der AN gesetzlich verpflichtet Lohnzuschläge zu leisten(z. B. Samstags-Sonntags-Nachtarbeit), so werden diese an den AG weiterverrechnet. Verlangt der AG nach Auftragserteilung gesonderte Besprechungen, so kann der AN hierfür den reinen Zeitaufwand, sowie Fahrt-und Übernachtungskosten in Rechnung stellen.
Es werden von AG und AN täglich Stundenzettel geführt. Diese werden täglich gegengezeichnet. Sie dienen als Leistungsnachweis und Grundlage für die Abrechnung.
6. Abrechnung, Fälligkeit
Abrechnung erfolgt wöchentlich bzw. nach dem letzten Abbautag.
Die Zahlung ist fällig 8 Tage nach Rechnungsdatum. Bei Überschreitung dieser Frist ist der AN berechtigt Verzugszinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
Wechsel oder Schecks gelten erst dann als Zahlung, wenn der Gegenwert dem Konto des AN gutgeschrieben ist. Etwa entstehende Nebenkosten trägt der AG.
7. Haftung
Werden durch den AG bzw. von diesem beauftragte Firmen Gegenstände angeliefert die unvollständig oder beschädigt sind, so wird der AN ein Kurzprotokoll erstellen. Dieses ist von 2 Personen zu unterschreiben. Schäden werden fotografiert. Darüber hinaus werden unverzüglich der AG und die Messeleitung informiert.
Schadenersatzansprüche gegen den AN, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit zwingend nach den gesetzlichen Bestimmungen gehaftet wird. Bei Sachschäden ist diese Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, im Übrigen auf vertragstypische vorhersehbare Schäden. In allen Haftpflichtfällen ist die Haftung auf die Leistung der Haftpflichtversicherung begrenzt; dies gilt nicht, soweit die Haftpflichtversicherung des AN leistungsfrei ist.
Haftungsbeschränkung und Haftungsbefreiung gilt für den AN sowie seine Angestellten, Arbeiter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
8. Urheberrechte
Soweit der AN dem AG Pläne, Entwürfe o. Ä. zur Verfügung stellt bleiben alle Urheberrechte im Eigentum des AN. Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AN erlaubt.
Stellt der AG dem AN Pläne, Entwürfe o. Ä. zur Verfügung, so prüft der AN urheberrechtliche Fragen nicht. Der AG haftet dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Widrigenfalls stellt der AG den AN von jeglichen Ansprüchen frei. Darüber hinaus ist der AN berechtigt seine Arbeiten sofort einzustellen und Schadensersatzforderungen gegen den AG geltend zu machen.
9. Schadensersatz
Kommt der AG seinen Pflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach und muss der AN aus diesem Grund zusätzliches Personal einsetzen oder die geplante Einsatzzeit verlängern, so kann der AN sowohl die zusätzlichen Leistungen in Rechnung stellen als auch einen Zuschlag i. H. v. 25 % auf diese Leistungen verrechnen.
Bei Annahmeverzug des AG kann der AN nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eine Schadensersatzpauschale i. H. v. 25% der Auftragssumme verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.
10. Verjährung
Sämtliche Ansprüche des AG verjähren in 12 Monaten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
11. Mündliche Absprachen, Schriftform
Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages.
12. Salvatorische Klausel
Sollte ein Teil dieser AGB unwirksam sein, so wird hiervon die Gültigkeit des übrigen Teiles nicht berührt.
13. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck und Wechselverfahren oder Urkundsprozesse ist nach Wahl des AN der Sitz des AN oder der Hauptsitz des AG.
Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.